Allgemeine Geschäftsbedingungen
Metalltechnik Landesinnung der Schlosser und Schmiede
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Berufsgruppe der Zerspanungstechnik
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz: AGB) der Landesinnung der Schlosser und Schmiede, Berufsgruppe Zerspanungstechnik,
sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
I. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. AGB der Auftraggeber gelten nur
dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt
ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des
Auftraggebers, so gelten die AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, daß diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern wird die
Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäften hiermit ausdrücklich vereinbart.
3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, daß er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit
seiner Unterschrift auf der Bestellung, daß er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu
nehmen.
4. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der
Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
5. Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt.
II. Angebot, Preise, Versendung
1. Angebote des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebotes nachweislich beim
Auftragnehmer einlangt, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot
erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinen üblichen Preisen entspricht. Der Auftragnehmer ist bei
kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten oder seinen üblichen Preisen
entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt nur für den Zeitraum von drei Monaten ab Angebotsdatum eine Preisgarantie. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt,
danach ein höheres als das bei der Vertragsschließung vereinbarte oder das im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmte Entgelt zu verlangen.
3. Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden
Teile an den Auftragnehmer, bei Lohnarbeiten, das sind Arbeiten, bei denen auch das Material vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, beginnt die
Lieferfrist ab Einlangen der Bestellung. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung
dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich bekannt gibt, daß die
fertigungstechnischen Fragen nun geklärt sind.
4. Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers
dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.
5. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt bei Abholung durch den Auftraggeber gegen Barzahlung fällig. Erfolgt ausnahmsweise eine
Auslieferung ohne gleichzeitige Barzahlung des vereinbarten Entgeltes, so ist das Entgelt binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig, und ist ohne jeden
Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge
berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.
6. Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist
er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiters sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, wie
insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu
ersetzen.
7. Soferne nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das zu bearbeitende Material spesenfrei an den Auftragnehmer
anzuliefern. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist daher das Werk des Auftragnehmers, an welches das zu bearbeitende Material übergeben wurde.
Auch bei Kaufverträgen ist das Werk des Auftragnehmers Erfüllungsort.
8. Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, daß die Art
der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für
Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werks gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung des Werkes die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim
Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des
Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und ist das Entgelt fällig.
10. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem
vereinbarten oder im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmten Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls
behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.
III. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an
diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahrsame des Auftragnehmers
befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur
Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.
2. Weiters steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften
das Recht zu, die zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und das hergestellte Werk bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen
einschließlich der Forderungen aus Punkt II.6. dieses Vertrages, zurückzubehalten.
3. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, daß
der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner
Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.
IV. Notwendige Angaben des Auftraggebers
1. Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer
bekanntzugeben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer
sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
2. Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekanntzugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an den Auftragnehmer übergebenen
Rohmaterialien und Halbfertigteile sowie ein Lieferschein für diese zu übergeben. Weiters hat der Auftraggeber die auszuführenden Arbeitsschritte zu
bezeichnen.
3. Werden diese unter Punkt IV. 1. und 2. angeführten Angaben dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekanntgegeben oder sind diese unvollständig oder
unklar, so erfolgt die Fertigung seitens des Auftragnehmers ohne etwaiger Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem
Auftrag und den Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu
machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der
Auftragnehmer auch keinen Schadenersatz zu leisten.
V. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster
1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, daß durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der
zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter,
insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, daß Dritte Ansprüche aus
solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster,
Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hiefür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen
Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung des Werkes im
Betrieb des Auftragnehmers.
2. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien,
Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter übergibt oder der Auftraggeber die unter Punkt IV. 1. und 2 angeführten Angaben nicht vollständig oder unklar
erteilt. Da eine Überprüfung bei Übergabe der beigestellten Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter und dgl. bei Übergabe an den
Auftragnehmer nicht erfolgt, hat der Auftraggeber in einen allfälligen Rechtsstreit zu beweisen, daß diese in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen
Zustand waren und dem Stand der Technik entsprechen.
3. Bei der Bearbeitung von beigestellten Werkstücken wird keine Gewährleistung und Haftung für Unrundheit, Lagertoleranzfehler und dgl. übernommen.
Ist daher eine Wiederholung der Bearbeitung oder Fertigung des übergebenen Werkstückes notwendig, so hat der Auftraggeber den hiermit verbundenen
Aufwand gesondert zu entlohnen. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn sich nach Bearbeitung der beigestellten Teile und Materialien
herausstellt, daß die in der Bestellung verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind.
4. Treten während der Bearbeitung der beigestellten Materialien, Werkstücke oder Teil Fehler in diesen auf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und seine bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder sofern dies technisch möglich ist, die Fehler in den
übergebenen Materialien, Werkstücken oder Teilen auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren.
5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Übernahme schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht
unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sowie Mängelrügen ohne gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Ware an den Auftragnehmer
werden nicht berücksichtigt.
6. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers vorzunehmen und hat der Auftraggeber mit dem schriftlichen
Beanstandungsschreiben die beanstandeten Waren zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, daß diese
Untersuchung ergibt, daß der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung zu tragen.
7. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder
Werkstücken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in
angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, statt der Verbesserung oder der Akzeptanz des geltend gemachten
Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine Gutschrift in der Höhe des auf die beanstandeten Arbeiten verrechneten (aliquoten) Entgelts
auszustellen.
9. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verbesserung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den
Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jedem Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.
4. Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten oder des nach Punkt II.1. bestimmten Entgeltes
für den betreffenden Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser
Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben (Punkt IV. 1. und 2.) des Auftraggebers oder darauf
zurückzuführen, daß der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung
des Auftragnehmers ausgeschlossen.
VIII. Allgemeines
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht.
Hinsichtlich der rechtsunwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung
nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche der Auftraggeber ist
das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem
Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, daß Nebenabreden nicht bestehen.
4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.